AGBs

1. Auftragserteilung

Die durchzuführende(n) Reparatur(en) wird/werden nach Angaben des Auftraggebers (Kunden) im Werkstatt-Auftrag festgehalten.

In der Auftragsbestätigung sind die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bezeichnet.

Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

2. Preisangaben und Kostenvoranschlag

Preisangaben im Werkstattauftrag und in der Auftragsbestätigung sind unverbindlich.

Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen auszuführen und mit dem jeweiligen Preis zu verstehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 6 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

3. Fertigstellung

Fertigstellungstermine können vor allem aufgrund von Ersatzteillieferungen aus dem Ausland nur unverbindlich zugesagt werden.

Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann benennt der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen (unverbindlichen) Fertigstellungstermin.

Wenn der Auftragnehmer den voraussichtlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

4. Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wird der Auftragsgegenstand vor Fertigstellung und Abschluss des Auftrages vom Auftraggeber abgeholt, bedarf es der Ankündigung des Abholungszeitpunktes mindestens 3 Werktage vor Abholung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb 1 Woche ab telefonischer Benachrichtigung durch den Auftragnehmer oder ab Zugang der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. Im Falle der Fristversäumnis setzt der Auftragnehmer den Auftraggeber unter angemessener Fristsetzung in Verzug.

Bei Abnahmeverzug geht die Gefahr von Beschädigung oder Untergang des Auftragsgegenstands auf den Auftraggeber über und der Auftragnehmer kann von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Außerdem kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragsnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Reklamationen

Beanstandungen von Reparaturleistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Auftragnehmer unter genauer Bezeichnung des Reparaturmangels vorzubringen.

Eine etwaige Beanstandung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers spätestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

6. Zahlung und Fälligkeit

Der Rechnungsbetrag und die Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.

7. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag neben dem gesetzlichen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

8. Haftung für Sachmängel

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

9. Haftung für sonstige Schäden

Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

10. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

11. Gerichtsstandort

Für Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers (Landesgericht St. Pölten).
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12. Salvatorische Klausel

Sofern eine oder mehrere Klauseln dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten oder unwirksam werden, bleiben die Bestimmungen im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame(n) Klausel(n) ist / sind durch solche zu ersetzen, die der / den unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt/kommen.

Top
# # #